Der Bundesnachrichtendienst der Schweiz untersteht dem Verteidigungsdepartement, dessen neuer Chef Bundesrat Martin Pfister (Bild) den miserablen Laden, den Bundesrätin Viola Amherd hinterlassen hat, aufräumen muss. Nicht nur muss er eine Milliarde Franken auftreiben, die der Kauf des US-Kampfjets F-35 mehr kostet, als Bundesrätin Amherd es versprochen hatte, er muss auch die Aufgaben des Nachrichtendienstes klar definieren. (Bild VBS)

Dokumente der schweizerischen Sicherheitspolitik – ein Festival der verpassten Chancen

Schweizerische Sicherheitspolitik ist traditionell von der Bedrohungs-Perzeption getrieben, welche deshalb in der Vergangenheit in den sicherheitspolitischen Berichten des Eidgenössischen Militärdepartementes EMD und des Verteidigungsdepartementes VBS immer einen grossen Stellenwert einnahm. Das ist auch mit dem neusten Bericht nicht anders, der „Sicherheitspolitischen Strategie der Schweiz 2026“, welche an die Stelle der bisherigen sicherheitspolitischen Berichte trat (1). Damit drängt sich eine Betrachtung im Kontext mit dem neusten Jahresbericht des Nachrichtendienstes des Bundes NDB auf (2). Beide Berichte weisen Defizite auf, ignorieren wesentliche Risiken, enthalten teils irreführende Informationen und könnten langfristig neue Risiken schaffen, anstatt sie zu entschärfen.

Das Staatssekretariat für Sicherheitspolitik veröffentlichte am 12. Dezember 2025 den Vernehmlassungsentwurf für die „Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026“, in welcher die Darstellung zahlreicher Bedrohungsfacetten fast die Hälfte des Berichts einnimmt, wobei Diskrepanzen zum Lagebericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sofort auffallen: Während das Strategiepapier der angeblichen Bedrohung ein eigenes Kapitel widmet, ohne konkrete Beweise für eine reale Gefährdung der Schweiz vorzulegen (3), stuft der NDB einen militärischen Angriff Russlands auf Europa als unwahrscheinlich ein:

„Ein militärischer Angriff Russlands auf einen europäischen Staat ist sehr unwahrscheinlich …Ein umfassender Krieg zwischen Russland und der Nato ist äusserst unwahrscheinlich.“(4)

Damit wird implizit klar, dass auch keine unmittelbare militärische Bedrohung für die Schweiz besteht. Das hat weitreichende Konsequenzen besonders für die Armee: Nicht die Abwehr eines gegnerischen Angriffs kann derzeit deren Auftrag darstellen, sondern die Erhaltung des Know-How im Bereich der militärischen Landesverteidigung, der von früher bekannte Kompetenzerhalt. Einschränkend ist allerdings festzuhalten, dass die Qualität beider Berichte die Formulierung eines Leistungsauftrags nicht zulässt, weder an die Armee noch an die anderen Instrumente der Sicherheitspolitik.

Die sicherheitspolitische Strategie: handwerkliche Mängel

Insbesondere die methodischen und quasi handwerklichen Mängel ziehen inhaltliche Schwächen nach sich, welche dringend korrigiert werden müssen. Erstere beginnen bereits bei der Definition der verwendeten Begriffe, was besonders wichtig gewesen wäre, weil oftmals abgegriffene Begriffe verwendet werden. An allererster Stelle ist hier derjenige der „Strategie“ zu erwähnen, über den bei verschiedenen Stellen keine einheitlichen Auffassungen bestehen. Auch die Definition des Begriffs in den Führungsreglementen der Schweizer Armee ist wenig hilfreich (5). Es wäre gerade an der Armeeführung und der Landesregierung, eine Definition des Begriffs der Strategie vorzulegen, die von den Entscheidungsträgern – auch im Parlament – verstanden wird und in der Ausbildung praktisch verwendet werden kann, damit ein einheitliches Verständnis entsteht. 

Strategie-Zyklus / Quelle: Verfasser

Das ist keineswegs eine akademische Frage, denn die Unklarheiten im Bereich von „Bedrohungen“ und „Gefahren“ beispielsweise erschweren eine zweckmässige Organisation des Nachrichtendienstes und die Erteilung genauer Nachrichten-Beschaffungsaufträge. Eine präzise Unterscheidung von Problemen, Gefahren und Bedrohungen ist auch essenziell, um Vorgaben für die Bereitschaft der Armeezu formulieren (6). Hier folgt die Sicherheitspolitische Strategie unglücklicherweise dem derzeit weit verbreiteten Trend, diffuse Bedrohungen als „hybride Kriegführung“ zusammenzufassen. Der Begriff der hybriden Kriegführung sowie die „Gerassimov-Doktrin“ entsprangen westlicher Interpretation und basieren auf chinesischen Theorien zum unbeschränkten Krieg, die ein Gegengewicht zur technologischen Überlegenheit der USA zu schaffen suchten (7). Das Fehlen einer klaren Definition hybrider Angriffe erschwert im Ernstfall rasche politische Entscheide. Dass die hybride Bedrohung unvollständig definiert ist, hindert das VBS nicht daran, durch Eingriffe in Bürgerrechte die Demokratie zu unterhöhlen.

Besonders bedauernswert ist die fehlende Definition von Begriffen wie Krieg, Aggression und legitime Selbstverteidigung, die in der heutigen Diskussion zuweilen etwas unreflektiert verwendet werden. Angesichts verschwimmender Grenzen zwischen Krieg und Frieden wäre eine verbindliche Aussage, wann die Landesregierung von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, wen sie als Aggressor betrachtet und wann sie von legitimer Selbstverteidigung gemäss UN-Charta ausgeht, wichtig gewesen, sowohl für die Kommunikation nach innen, mit der Legislative, aber auch nach aussen mit dem Ausland. 

Grafik: Konfliktverlauf / Quelle: Verfasser; KH = Kampfhandlungen

Hilfreich hätten hier völkerrechtliche Standards wie die „Tadič-Formel“ (8), die Resolution 3314 der UN-Generalversammlung (9) oder die „Caroline-Kriterien“ (10) zur Klärung dieser Fragen beitragen können. Die unkritische Übernahme von Auffassungen von NATO und EU könnte zu einer verfrühten Kooperation führen, ohne dass eine reale Bedrohung vorliegt. Ein fataler Fehler der Vorphase des Zweiten Weltkriegs droht sich zu wiederholen (11).

Militarisierung der Gesellschaft?

Besonders schwer wiegt, dass die Autoren der Sicherheitspolitischen Strategie das Instrumentarium der Strategie nicht erkannt haben. Gerade die Verwendung von Begriffen wie „Soft Power“ und „Hard Power“ hätte einen Einstieg in eine stufengerechte Diskussion über den Einsatz des Werkzeugkastens der Strategie ermöglicht, welche bis anhin weitgehend unterblieb (12), deren Verhältnis, Schwergewichte und Grundsätze der Ressourcenzuteilung festzulegen. 

Die breite Fassung des Begriffs der Sicherheit ist nur auf den ersten Blick zu begrüssen. Die Strategie muss sich am Zweckartikel (Art. 2 Abs. 1) der Bundesverfassung orientieren: Der Zweck der Eidgenossenschaft umfasst neben Sicherheit des Landes gegen äussere Bedrohungen auch den Schutz der Rechte der Eidgenossen, das heisst der Kantone und der Bürger. Das Ausmass staatlicher Mobilisierung und Interventionen ist daher mit Vorsicht festzulegen. Aufgrund des seit der COVID-Krise gewachsenen Misstrauens gegenüber staatlichen Eingriffen ist von einer Militarisierung der Gesellschaft abzuraten. Angesichts der wenig plausiblen Bedrohungslage sind drastische Einschnitte in Bürgerrechte wie Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit sowie Einschränkungen im Personen-, Güter- und Finanzverkehr nicht zu rechtfertigen (13). Falsche Bedrohungsvorstellungen führen zu Fehlentscheiden oder staatlicher Überreaktion.

Weitere Schwächen zeigen sich in der Ausarbeitung von Varianten für die zukünftige Strategie der Schweiz, die üblicherweise nach Vorteilen, Nachteilen, Chancen und Risiken beurteilt werden. Dadurch unterbleibt die Formulierung für Prüfkriterien für die Bestimmung von Tiefe und Umfang einer Kooperation, von Ausstiegskriterien und auch für die Suche nach alternativen Kooperationspartnern. Letzteres ist eine besonders schwerwiegende Schwäche in einer Welt, in welcher sich die globalen Machtverhältnisse schon bald grundlegend ändern könnten. 

Die begrifflichen Unschärfen schaffen eine Ambiguität, welche es Landesregierung und Parlament erschweren, zu erkennen, welche Lage im Umfeld der Schweiz und für diese selbst eingetreten ist. Eine derartige Ambiguität zu schaffen, mit dem Ziel, der Landesregierung Handlungsfreiheit zu verschaffen, ist sinnlos, wenn dieselbe Landesregierung sich einseitig auf die Erkenntnisse einer der Konfliktparteien in den absehbaren Konflikten der Zukunft abstützt. Die begriffliche Unschärfe ist auch geeignet, Zweifel an der Fachkompetenz der an der Redaktion der Berichte beteiligten Organe zu erzeugen. 

Der Jahresbericht Nachrichtendienst des Bundes: widersprüchlich und schwammig

Sieben Monate nach der Sicherheitspolitischen Strategie mit ihrer summarischen Beschreibung der Bedrohung hätte man vom Nachrichtendienst des Bundes konkretere Angaben erwartet. Allerding bietet das Papier kaum Neuigkeiten; es wiederholt Bekanntes aus den Medien, statt tiefe Hintergrundanalysen und Prognosen zur Lageentwicklung zu liefern, die einen Zeithorizont von mindestens einer Legislaturperiode abdecken müssten.

Auch der Jahresbericht des NDB weist handwerklich-methodische Mängel auf: Die Unterscheidung der zur Verfügung stehenden Informationen in sicheres Wissen, begründete Vermutung und Spekulation hätte es erlaubt, einen brauchbaren Ausblick auf mögliche Entwicklungsvarianten der Sicherheitslage und Szenarien zu entwickeln. Die blosse Aufzählung bestehender Probleme bietet dem Bund keine Impulse für die strategische Ausrichtung der Nachrichtendienste oder die Weiterentwicklung der Armee. Der NDB versäumt es darzulegen, welche latenten Probleme in Europa Krisen auslösen könnten, unter welchen Bedingungen Russland militärisch interveniert oder welchem genauen Zweck die russische Spionage in der Schweiz dient. Stattdessen wirken die Ausführungen wie eine Selbstrechtfertigung zur Erhöhung von Planstellen. Zur Begründung von Rüstungsbeschaffungen liefert der Bericht ausser der pauschalen Behauptung einer russischen Bedrohung für Europa keine Argumente. Beurteilungen von Machbarkeit, Plausibilität und Schadensausmass wären wertvoller als das Aufgreifen militärischer Modetrends(14).

Ohne verbindliche Szenarien mit einem gewissen Erkennungswert mit der erlebten Realität ist keine Armeeplanung und keine einheitliche Ausbildung von Stäben und Kommandanten auf der operativen und militärstrategischen Stufe möglich. Um im „Whole-of-Government-Approach“ Reibungsverluste zwischen Bund und Kantonen und intern auf Stufe Bund zu vermeiden, benötigen alle sicherheitspolitischen Instrumente und besonders die Armee präzise Informationen zu Vorwarnzeiten, Leistungsart und Wirkungen. Einfache Kennzahlen genügen auf dieser Stufe nicht mehr. Streitkräfte brauchen diese Vorgaben, um Einsatzverfahren, Organisation, Ausrüstung und Ausbildung effektiv aufeinander abzustimmen.

Diese Mängel erschweren auch die Definition des „Kompetenzerhalts“ der Armee, welcher auf die Hauptaufgabe der Landesverteidigung ausgerichtet sein muss. Dieser muss genau in den Bereichen erfolgen, in denen die Vorwarnzeit kürzer ist als die benötigte Vorbereitungszeit der Armee.

Daraus einsteht eine Ambiguität im militärischen Bereich, die zu Wildwuchs, Ressort-Denken und einem Manko an Führung führt, und die den zielgerichteten Einsatz von Ressourcen verunmöglicht. Als Folge davon sind lähmende Diskussionen in Parlament und Öffentlichkeit immer dann zu erwarten, wenn konkrete Vorhaben realisiert werden sollen. 

Und schliesslich zöge der NDB selbst aus einer präzisen Skizze von Bedrohungsvarianten Nutzen, um strategisch relevante Informationen gezielter zu beschaffen.

Mangelnde Fach- und Methodenkompetenz

Ein Strategiepapier, das keines ist, und ein NDB-Lagebericht, der seinen Zweck verfehlt, zeigen den eklatanten Mangel an Methodenkompetenz beim Staatssekretariat für Sicherheitspolitik und beim Nachrichtendienst des Bundes. Beide basieren auf der irreführenden Annahme, Kooperation bringe stets Sicherheit und Russland sei die grösste Bedrohung. Ohne fundierte strategische Einschätzungen kann die Armeeführung keine glaubwürdigen Szenarien für Planung und Ausbildung vorlegen. Eine verlässliche Streitkräfteplanung wird verunmöglicht; politische Rüstungsbotschaften bleiben vage. Ohne diesen strategischen Überbau sind militärische Grossübungen, etwa auf Brigadeebene, sinnentleert. Basieren sie auf Mustern des Kalten Krieges, verkommen sie zum kostspieligen militärhistorischen Re-Enactment.

Ein Nachrichtendienst muss die Perspektive potenzieller Gegner einnehmen und analysieren, wie diese ihre Ambitionen realisieren wollen (15). Bei der Einstufung von Russland und China als Hauptbedrohungen wäre eine Analyse von deren Leitdokumenten das Mindeste gewesen. Anstatt dessen übernimmt der Jahresbericht des NDB weitgehend die Lageauffassungen europäischer Partnerdienste und Handlungsmaximen des Westens. Es fehlen konkrete Beweise, dass Russland über Spionage und Cyberangriffe hinaus eine reale Bedrohung für die Schweiz darstellt. Solche Belege wären aber nötig, um die angestrebte militärische Kooperation mit EU und NATO zu rechtfertigen. Damit verpasst der NDB seine Kernaufgabe, nämlich das Skizzieren plausibler Szenarien für die Lageentwicklung der Zukunft als Basis für die Entwicklung eigenständiger Handlungsoptionen auf Bundesebene und für die Armeeplanung. Durch die unkritische Übernahme fremder Narrative schränkt der NDB die Handlungsfreiheit der Landesregierung ein. Die Sicherheitspolitische Strategie bietet durch ihre Fokussierung auf die Kooperation mit EU und NATO keine gleichwertige Alternative zur Neutralität. Vielmehr schafft eine ausgeweitete Kooperation neue Abhängigkeiten und Risiken. Sie erhöht die Gefahr, bei einer weiteren geopolitischen Eskalation von Russland mit EU und NATO gleichgesetzt zu werden. Beide Dokumente tragen nicht zur Sicherheit der Schweiz bei – das Gegenteil ist der Fall.

Mit den handwerklich-methodischen Mängeln, die unvermeidlicherweise inhaltliche Mängel nach sich ziehen, und dem Fehlen völker- und verfassungsrechtlicher Erwägungen sind der Jahresbericht des NDB und die Sicherheitspolitische Strategie nicht geeignet, Investitionen in Milliardenhöhe, einen radikalen Kurswechsel in der Strategie, eine Abkehr von der Neutralität oder tiefgreifende Eingriffe in die Freiheit der Bürger, insbesondere in Bezug auf die Beschaffung von Informationen oder die Meinungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Qualität der Berichte ist hierfür zu tief. Die Autoren machten auch kaum ernstzunehmende Versuche, die Vereinbarkeit der angestrebten Kooperation mit der bis anhin gepflegten Neutralität der Schweiz zu untersuchen. Nur das Fehlen einer konkreten Bedrohung verhindert derzeit gravierende Auswirkungen. Eine gründliche Überarbeitung ist zwingend nötig. Grundsätzlich wäre nur die Zurückweisung eine angemessene Reaktion.

Grundlagenarbeit dringend nötig

Verbesserungspotenzial liegt natürlich schon einmal in der Beseitigung der handwerklichen Mängel beider Berichte. Dazu gehörte in einer ersten Phase einmal die Klärung der Begrifflichkeit. Allein dadurch wäre schon viel gewonnen. Insbesondere klare Vorstellungen über den Begriff der Sicherheit wären von hoher Bedeutung: Eine, von der Bedrohung getriebene Vorgehensweise hat die Tendenz, Sicherheit rein als die Abwesenheit von Bedrohungen zu definieren. Das reicht nicht für ein Land, das in der Vergangenheit von den zerstörerischsten Kriegen der Menschheitsgeschichte verschon blieb und sich grossen Wohlstand erworben hat und damit mit der Missgunst derjenigen konfrontiert ist, die weniger Glück hatten. Wer seine Sicherheit als Zustand des Geschützt-Seins seiner Lebensgrundlagen, seiner Errungenschaften, seiner Souveränität und Werte begreift, wird die Möglichkeiten eher erkennen, welche ihm seine „Soft Power“ eröffnen.

Im Zentrum der Bemühungen um Sicherheit muss das Wohlergehen des Individuums, der Gesellschaft und des Staats stehen. Deren Bedürfnisse definieren die nationalen Interessen. Wer auf die Verwendung dieses abgegriffenen und vielfach missbrauchten Begriffs verzichten will, kann es beim Begriff der Bedürfnisse bewenden lassen. Gerade der Zweckartikel der Bundesverfassung würde die eigenständige Definition eigener, schweizerischer Interessen vorschreiben. Ein zentrales Interesse der Kantone, aus deren Kreis der Bund historisch entstanden ist, und der Bevölkerung, die mit den „Eidgenossen“ der Bundesverfassung gemeint ist, besteht in der Funktionstüchtigkeit des Schutzmechanismus, den der Bund in diesem Verständnis des Staats darstellt. Von diesem Verständnis ist in der Sicherheitspolitischen Strategie wenig zu spüren, ganz im Gegenteil. Erst wenn basierend auf diesem Verständnis erwünschte, akzeptable und intolerable Zustände definiert sind, sind konkrete Aussagen möglich, wofür die Landesregierung bereit ist, militärische Gewalt anzuwenden, im vollen Bewusstsein der Risiken, die solches in sich birgt. Eine Strategie, die in einer unbefriedigenden Lage auf dem europäischen Kontinent nach Wegen sucht, an der Herstellung einer befriedigenden Lage mitzuwirken, muss derartige Überlegungen an den Anfang der Berichterstattung stellen. 

Hätte die Sicherheitspolitische Strategie nationale Interessen und angestrebte Zustände definiert, wäre es dem NDB möglich gewesen zu beurteilen, in welchen Szenarien den berechtigten Interessen der Schweiz am ehesten Schaden entstehen kann. Methoden zur Erarbeitung von plausiblen Szenarien der möglichen Lageentwicklung in der Zukunft und zu deren Beurteilung sind durchaus vorhanden. Verschiedene Formen der Fehlerbaumanalyse waren der naheliegendste Ansatz für das Vorgehen gewesen. 

Die Sicherheitspolitische Strategie und der Jahresbericht des NDB stellen ein Festival der verpassten Chancen dar. Sauberes Handwerk und methodisches Vorgehen waren wichtiger gewesen, anstatt Modetrends zu folgen und zu versuchen, den Musterknaben in Organisationen zu spielen, denen die Schweiz nicht einmal angehört. Mit einem überzeugenden Vorgehen wären innere Widerstände zu überwinden und unbegründete Forderungen von aussen leicht abzuweisen. 

Anmerkungen:

  1. Siehe „Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026 für eine umfassende Sicherheit, Vernehmlassungsentwurf“, 12.12.2025, online unter https://www.sepos.admin.ch/dam/de/sd-web/bc4PAN7CoEsS/Sicherheitspolitische%20Strategie%20der%20Schweiz%202026.pdf
  2. Siehe Nachrichtendienst des Bundes NDB: Sicherheit Schweiz; Lagebericht des NDB 2026, 25.06.2026, online unter https://www.vbs.admin.ch/de/newnsb/jyRmuld1hBVy
  3. Siehe Sicherheitspolitische Strategie, a.a.O., S. 16, Ziff. 2.1.
  4. Siehe Jahresbericht des NDB, a.a.O. S. 25
  5. Siehe Reglement 50.041 d: Begriffe Führungsreglemente der Armee 17 (BFA 17), gültig ab 01.01.2018, Stand am 01.10.2019, S. 6. Dort ist unter den verschiedenen Ebenen militärischer Handlungen – taktische, operative und strategische – lediglich zu lesen: „Einsatz der Armee – von der strategischen und militärstrategischen Führungsstufe in gegenseitiger Absprache geführte Operation(en) zur Erreichung des angestrebten militärischen Endzustandes“. Damit definiert das Reglement einen Begriff mit diesem selbst. 
  6. Zur Bereitschaft siehe Reglement 50.041 d, BFA 17, S. 1. Zum Begriff des hybriden Angriffs schweigt sich das Reglement aus. 
  7. Beide Begriffe entsprangen westlicher Interpretation und basieren auf den Theorien der chinesischen Autoren Qiao Liang und Wang Xiangsui über den unbeschränkten Krieg, mit welchen diese versuchten, der technologie-getriebenen Kriegführung der USA eine Form des Kampfes gegenüberzustellen, in der technologische Überlegenheit irrelevant ist. Siehe Qiao Liang, Wang Xiangsui: Unrestricted Warfare, Beijing 1999, online unter https://www.c4i.org/unrestricted.pdf.
  8. Siehe „How is the Term „Armed Conflict“ Defined in International Humanitarian Law? International Committee of the Red Cross (ICRC) Opinion Paper, March 2008„, Internationales Komitee des Roten Kreuzes, online unter https://www.icrc.org/sites/default/files/2024-06/opinion-paper-armed-conflict.pdf. Christopher Greenwood: International Humanitarian Law and the Tadic Case, bei 7 EJIL (1996) 265-283, online unter https://www.ejil.org/pdfs/7/2/1365.pdf. Zum Fall selbst: „Tadic case: the verdict. Press Release, Communiqué de presse, CC/PIO/190-E, The Hague, 7 May 1997„, auf der Homepage des International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, online unter https://www.icty.org/en/press/tadic-case-verdict. „The Prosecutor v. Tadić, Appeals Chamber, Jurisdiction“ auf der Database des IHL, online unter https://casebook.icrc.org/case-study/icty-prosecutor-v-tadic
  9. Die UN Resolution 3314 findet sich auf der Homepage der UNO unter https://www.un.org/german/sites/default/files/2024-09/ar3314_neu.pdf.
  10. Das Recht auf Ausübung der Selbstverteidigung wird in der völkerrechtlichen Praxis nach den sogenannten Caroline-Kriterien beurteilt, zuweilen auch als Webster-Formel bezeichnet. Sie gehen auf einen Zwischenfall im Dezember 1837 zurück, als britische Truppen von Kanada aus auf die US-amerikanischen Seite des Grenzflusses Niagara vordrangen, um den US-Dampfer „Caroline“ in Besitz zu nehmen und zu zerstören. Zuvor hatten Freiwillige aus den USA an Aufständen in Kanada teilgenommen und sich zwischenzeitig wieder auf US-Gebiet zurückgezogen, wo sie sich sicher wähnten. Die US-Regierung erwies sich als unfähig, die Unterstützung der Aufständischen durch Sympathisanten zu unterbinden. Die britische Regierung betrachtete den Angriff auf die Caroline, bei welchem es auf US-amerikanischer Seite zwei Todesopfer gegeben hatte, und die Zerstörung des Schiffs als legitimen Akt der Selbstverteidigung. Im Verlauf des diplomatischen Noten- und Briefwechsels zeigte es sich, dass zwischen Amerikanern und Briten Einigkeit herrschte in Bezug auf grundlegende Kriterien für die Feststellung legitimer Selbstverteidigung: Die Caroline-Kriterien setzen hierfür eine unmittelbare, überragende Notwendigkeit zur Selbstverteidigung voraus, die keine Wahl der Mittel und keine Zeit zu weiterer Überlegung lässt. Die ergriffenen Maßnahmen dürfen nicht abwegig oder exzessiv sein. Siehe Claus Kreß, Björn Schiffbauer: Erst versenkt, dann zu Völkerrecht erhoben Wie ein Dampfschiff namens Caroline das Völkerrecht noch heute bewegt, Universität zu Köln, Übungsblätter Studenten · Examinatorium Lernbeitrag Völkerrecht, Dampfschiff Caroline, online unter https://iipsl.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/iipsl/Forschung/Anlagen/II_5.pdf. Monika Polzin: Hat das Völkerrecht die (Atom-) Waffen gestreckt? Nordkorea und ein potentieller Militärschlag der USA, bei Verfassungsblog, 13.09.2017, online unter https://verfassungsblog.de/nordkorea-und-ein-potentieller-militaerschlag-der-usa/
  11. SieheHenri Koch-Kent: À propos des archives secrètes françaises tombées aux mains des Allemands en gare de La Charité-sur-Loire. Anciens des Services Spéciaux de la Défense Nationale (France), online unter https://www.aassdn.org/xldc10751.htm. Vgl. Ulrich Liss: Noch einmal; La Charité 1940, in: Allgemeine schweizerische Militärzeitschrift Band ASMZ, Sicherheit Schweiz, Band 133 (1967), Heft 12, S. 729 – 733, online unter https://www.e-periodica.ch/cntmng?pid=asm-004:1967:133::1229.
  12. Der Begriff der Soft Power wurde ganz wesentlich durch den US-amerikanischen Politikwissenschaftler Joseph S. Nye geprägt, in seiner 1990 erschienenen Monographie Bound to lead: the changing nature of American power und 2004 mit Soft Power: The Means to Success in World PoliticsSoft Power bezeichnet die Fähigkeit eines Akteurs, die Weltpolitik durch Kooperation zu beeinflussen. Hierfür werden Kultur, politische und andere Werte genutzt, um Veränderungen herbeizuführen. Sie steht im Gegensatz zu den Mitteln der Hard Power wie Militär und Wirtschaft. Die Schweiz liegt gemäß dem Rating von Brand Finance hinter den USA, dem Vereinigten Königreich, Deutschland, Japan, China, Frankreich und Kanada weltweit an 8. Stelle. Siehe Brand Finance: Russia Has Lost Soft Power War with Ukraine – Global Soft Power Index 2023, 02.03.2024, online unter https://brandfinance.com/press-releases/russia-has-lost-soft-power-war-with-ukraine-global-soft-power-index-2023. Ob dieses Rating zutreffend ist, oder nicht, bleibe dahingestellt, aber es zeigt, wie der Westen sich selbst sieht.
  13. Beispiele sind die Sanktionen, die dazu führten, dass Schweizer Rentnern in Russland und Belarus ihre AHV-Renten nicht ausbezahlt wurden, Schikanen am Arbeitsplatz bis hin zu Entlassung von Mitarbeitern, deren politische Meinung nicht genehm war, Eingriffe in die Presse-, Gewerbe- und wissenschaftliche Freiheit, Schikanen im Reiseverkehr und andere mehr. Siehe Rafael Lutz: Wer die Neutralität verteidigt, verliert in Appenzell die Stelle, bei Weltwoche, Nr. 34.25, S. 46. Vgl. „Die PostFinance übt sich in Overcompliance“, bei  Die Schweiz online, 08.04.2026, online unter https://dieschweiz-online.ch/die-postfinance-uebt-sich-in-overcompliance/. Vgl. auch Martina Frei: Auslandschweizer in Belarus und Russland erhalten wieder Rente, bei Infosperber, 03.07.2026, online unter https://www.infosperber.ch/politik/auslandsschweizer-in-belarus-und-russland-erhalten-wieder-rente/
  14. Zum Aspekt der Waffenlieferungen und Konfliktteilnahme siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags: Rechtsfragen der militärischen Unterstützung der Ukraine durch NATO-Staaten zwischen Neutralität und Konfliktteilnahme, Fachbereich WD 2 – 3000 – 019/22, 16. März 2022, online unter https://www.bundestag.de/resource/blob/892384/d9b4c174ae0e0af275b8f42b143b2308/WD-2-019-22-pdf-data.pdf
  15. Dazu hätte beispielsweise gehört: А.С. Коржевскый, В.В. Толстых, И.А. Копылов: Прогнозируемые вызовы и угрозынациональной безопасности Российской Федерации и направления их нейтрализации (Prognostizierte Herausforderungen und Bedrohungen für die nationale Sicherheit der Russischen Föderation und Wege zu deren Neutralisierung), Москва 2021, erschienen an der Военная академия Генерального штаба Вооруженных Сил российскойФедерации (Militärakademie des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation), Moskau 2021, online unter https://www.noo-journal.ru/app/download/11373553894/%D0%9F%D1%80%D0%BE%D0%B3%D0%BD%D0%BE%D0%B7%D0%B8%D1%80%D1%83%D0%B5%D0%BC%D1%8B%D0%B5+%D0%B2%D1%8B%D0%B7%D0%BE%D0%B2%D1%8B+%D0%B8+%D1%83%D0%B3%D1%80%D0%BE%D0%B7%D1%8B+%D0%9D%D0%91+%D0%A0%D0%A4.pdf?t=1649526800. Das über 600 Seiten starke Werk wird an der russischen Generalstabsakademie und an der renommierten MGIMO für die Ausbildung zukünftiger Diplomaten verwendet. Es erwähnt die Schweiz mit keinem Wort.
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